Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Rock'n'Power Veranstaltungselektrik
GmbH (nachfolgend RnP genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von RnP zum Gegenstand
haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbe-dingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot, Vertrag
Angebote von RnP sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von RnP hin einen Auftrag erteilt und RnP diesen Auftrag
schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von RnP ersetzt werden.
§ 3 Mietzeit
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der
Gegenstände am Lager bei RnP (Dispositionszeit). Dies gilt unab-hängig davon, ob der Kunde, RnP oder ein Dritter den Transport
durchführt.
§ 4 Vergütung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von RnP als vereinbart.
2. Ist in Verträgen bezug lich zusätzlichen Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal die
Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
1. Transportleistung schuldet RnP nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist RnP berechtigt, sich der
Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen u bernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist fu r den Fall, dass RnP den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit
Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Miet-gegenstände durch den Kunden
oder für ihn tätige Dritte am Lager von RnP vor Verladung.
§ 6 Personalleistung
1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist RnP im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
verpflichtet. Auch dies-bezüglich ist RnP
berechtigt, Leistungen Dritter fu r sich in Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von RnP als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von RnP ergeben. Fehlt eine solche Liste,
gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von RnP ersichtlichen Preise für Personal-dienstleistungen als vereinbart.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne
Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.
2. Zahlungen sind im Voraus zu erbringen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungszugang an RnP zu zahlen.
3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht inner-halb der gesetzten Frist, ist RnP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist RnP in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist
RnP berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Miet-gegenstände wieder zurück zu holen.
4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit
einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht,
soweit sich der Kunde auf ein Zurück-behaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis
beruft.
§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen
etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit RnP unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der
Kunde die Unter-suchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei,
es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein
solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzug lich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt
der Zustand der überlassenen Miet-gegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der
Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel
später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht,
soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet
ist. RnP kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines
gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfül-len. Ist die Nachbesserung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu
einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten
technischen Geräte insgesamt, ist RnP berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebots-preis in Abzug zu
bringen bzw. an den Kunden zurück zu zahlen. Alternativ hierzu ist RnP berechtigt, die Nachbesserung von der
Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.
3. Ein Minderungs- oder Kun digungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von RnP erfolglos geblieben sind, oder
RnP die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2. abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde
die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht
berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu
fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen fu r solche Anspruc he nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel RnP fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels
auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungs-möglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich
war (zeitnaher Veranstaltungs-termin), oder zu Recht von RnP aufgrund unverhältnismäßigen
Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten
des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages,
Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages
aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die
Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer
Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche
öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch RnP erfolgt, hat der Mieter RnP zuvor auf
Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. RnP haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des
vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatzpflicht von RnP
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzanspruc he stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
durch RnP, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Daru ber hinaus ist
RnP zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
seitens RnP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde.
Lediglich fu r vorhersehbare Schäden haftet RnP auch, sofern sie durch grobfahrlässiges
oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfu llungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht
wurden. Ein ver-schuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs.1 BGB ist ausge-schlossen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten RnP wiederum mit
seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer´, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus
deliktischer Haftung gegen RnP erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, RnP von
solchen Schadenersatzansprüchen frei zu stellen, sofern ein Dritter RnP in Haftung nimmt
und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die im
Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag
an RnP zu zahlen hat.
§ 10 Pflichten und Haftung des Kunden
1. Die von RnP vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden du rfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.
2. Die Mietgegenstände du rfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich
von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von RnP
angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der
Kunde ist verpflichtet, unverzug lich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel
an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist
der Kunde verpflichtet, RnP u ber aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen
unverzug lich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände fu r eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an - oder den Verlust von -Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei
Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur
möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch fu r den Verlust
einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, fu r die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge
zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange
vertragsgemäß Personal von RnP vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggfs. für
die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkei-ten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
§ 11 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren RnP und der Kunde, dass RnP die Versicherung übernimmt, hat der Kunde RnP die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt RnP
die Versicherung nicht, hat der Kunde RnP den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nach-zuweisen.
§ 12. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von RnP an den
Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter be-einträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, RnP unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benach-richtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu
übernehmen, die RnP durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei
denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen RnP.
§ 13 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekun digt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Auf Seiten von RnP liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben,
z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn u ber sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Miet-zinses mit der Zahlung des Mietzinses fur
zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des fu r zwei
Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in
Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert. Als wichtiger Grund
für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn RnP wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und/oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in
ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt
hat.
§ 14 Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von RnP übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig,
geordnet und in sauberem Zustand am Lager von RnP mit Ablauf der Dispositionszeit zurück zu geben.
2. Die Ruc kgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von RnP abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde
eine Empfangsbestätigung. RnP behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurück gegebenen Mietgegen-stände.
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er RnP hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden
über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungs-entschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch
zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der
ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist RnP berechtigt,
Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht.
Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass RnP den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist
ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 15. Untervermietung, Weitergabe
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungs-bereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der
Untervermietung.
§ 16 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch
Übermittlung über Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-gesetz versehen ist, gewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mitdiesem, ist der Geschäftssitz von RnP.
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundes-republik Deutschland Anwendung.
4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam
werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame
Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten
kommt.