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Rock´n´Power

Veranstaltungselektrik GmbH 


Telefon: +49 152 34 15 84 08

connect@rock-n-power.de

Seit September 2013 sind wir in die Handwerksrolle und in das Vattenfall Installateurverzeichnis eingetragen.

Sie profitieren somit durch das Vertrauen in einen Elektrofachbetrieb und unsere Erfahrung auf dem Gebiet der Veranstaltungstechnik doppelt.

 

Rock´n´Power macht den nächsten Schritt.

Seit dem 08.05.2014 ist die Rock´n´Power Veranstaltungselektrik GmbH ins Handelsregister eingetragen.

 

Das entgegengebrachte Vertrauen der Kunden macht diesen Schritt möglich.

Vielen Dank!

 

Alle guten Dinge sind drei.

Der dritte Schritt in einem Jahr. Der Geschäftsführer ist jetzt "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnick, Fachrichtung Beleuchtung".

Damit festigt sich das Kompetenzfeld im Bereich Veranstaltungen und Versammlungsstätten.

 

Impressum 

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Verantwortlich:

Rock´n´Power

Veranstaltungselektrik GmbH

Geschäftsführer:
Oliver Bruno Lamprecht

 

Büro:

Eichenstr. 4

12435 Berlin

 

Sitz der Gesellschaft:
Friedrich-Junge-Str. 18
10245 Berlin

Kontakt:
Telefon: +49 152 34 15 84 08

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E-Mail: connect@rock-n-power.de

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Inhalt

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Haftungshinweis

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Registereintrag
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin
Registernummer: HRB 158365 B

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 296130138

 

Wirtschafts-Identifikationsnummer
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung 
 
 
§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit 
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Rock'n'Power Veranstaltungselektrik GmbH (nachfolgend RnP genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von RnP zum Gegenstand haben. 
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbe-dingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. 
 
§ 2 Angebot, Vertrag 
Angebote von RnP sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von RnP hin einen Auftrag erteilt und RnP diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von RnP ersetzt werden. 
 
§ 3 Mietzeit 
Mietzeit  ist  der  Zeitraum  zwischen  Auslieferung  der  Mietgegenstände  vom  Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei RnP (Dispositionszeit). Dies gilt unab-hängig davon, ob der Kunde, RnP oder ein Dritter den Transport durchführt. 
 
§ 4 Vergütung 
1.  Sofern  nichts  anderes  vereinbart  wurde,  gelten  die  Preise  der  zum  Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von RnP als vereinbart. 
2. Ist in Verträgen bezug lich zusätzlichen Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und   Betreuung   durch   Fachpersonal   die   Höhe   des   Entgelts   nicht   geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. 
 
§ 5 Transport 
1. Transportleistung schuldet RnP nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.  In  diesem Falle ist RnP berechtigt, sich der Leistung  Dritter für den Transport zu bedienen. 
2.  Die  Gefahr  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  von  Mietgegenständen  u bernimmt  der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist fu r den Fall, dass RnP den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Miet-gegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von RnP vor Verladung. 
 
§ 6 Personalleistung 
1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist RnP im Rahmen des Vertrages nur   aufgrund   ausdrücklicher   Vereinbarung   verpflichtet.   Auch dies-bezüglich   ist   RnP 
berechtigt,   Leistungen   Dritter   fu r   sich   in   Anspruch   zu   nehmen.   Wurde   bezüglich Personalleistung  die  Höhe  des  Entgeltes  nicht  geregelt,  so  gelten  die  aktuellen  Personalpreise von RnP als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von RnP ergeben. Fehlt eine solche Liste, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von RnP ersichtlichen Preise für Personal-dienstleistungen als vereinbart. 
 
§ 7 Zahlungsbedingungen 
1.  Sofern  nichts  anderes  schriftlich  vereinbart  wurde,  sind  sämtliche  Zahlungen  grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten. 
2.  Zahlungen  sind  im  Voraus  zu  erbringen.  Sofern  nichts  anderes  schriftlich  vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungszugang an RnP zu zahlen. 
3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht inner-halb der gesetzten Frist, ist RnP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist RnP in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist RnP berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Miet-gegenstände wieder zurück zu holen. 
4.  Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes,  sowie zur  Aufrechnung  ist  der Kunde  nur aufgrund  bzw.  mit  einer  unbestrittenen  oder  rechtskräftig  festgestellten  Gegenforderung berechtigt.  Dies  gilt nicht,  soweit  sich  der Kunde  auf ein  Zurück-behaltungsrecht  aus  dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft. 
 
§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel 
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit  zu  untersuchen  und  einen  etwaigen  Mangel  oder  eine  etwaige  Unvollständigkeit  RnP  unverzüglich  anzuzeigen.  Unterlässt der Kunde die Unter-suchung  oder  die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei  denn,  der  Mangel  war  bei  der  Untersuchung  nicht  erkennbar.  Zeigt  sich  ein  solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzug lich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Miet-gegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform. 
2.  Sind  die Mietgegenstände  im Zeitpunkt  der  Überlassung mangelhaft  oder  zeigt  sich ein solcher  Mangel  später,  so  kann  der  Kunde  nach  rechtzeitiger  Anzeige  Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung  -  einschließlich  Reparatur  -  verpflichtet  ist.  RnP  kann  das  Nachbesserungsverlangen  nach  eigener  Wahl  durch  Bereitstellung  eines  gleichwertigen  Mietgegenstandes  oder  durch  Reparatur  erfül-len.  Ist  die  Nachbesserung  mit  einem  unverhältnismäßigen  Aufwand  verbunden  und  führt  der  angezeigte  Mangel  nur  zu  einer  geringfügigen Beeinträchtigung  der  Gebrauchs-  und  Nutzungsmöglichkeit  der  gemieteten  technischen Geräte insgesamt, ist RnP berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebots-preis  in  Abzug  zu bringen  bzw.  an  den Kunden  zurück  zu  zahlen. Alternativ hierzu ist RnP berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen. 
3.  Ein  Minderungs-  oder  Kun digungsrecht  nach  den  Regelungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  steht  dem  Kunden  nur  zu,  wenn  Nachbesserungsversuche  von  RnP  erfolglos  geblieben sind, oder RnP die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender  Ziff.  2.  abgelehnt  hat.  Unterlässt  der  Kunde  die  Anzeige,  oder  zeigt  er  den  Mangel verspätet  an,  ist  der  Kunde  nicht  berechtigt,  wegen  dieses  Mangels  seine  Zahlungen  zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen fu r solche Anspruc he nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel RnP fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungs-möglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich   war   (zeitnaher  Veranstaltungs-termin),   oder   zu   Recht   von   RnP   aufgrund unverhältnismäßigen  Aufwandes  abgelehnt  worden  war.  Sofern  ein  Mitverschulden  des Kunden  für  das  Auftreten  des  Mangels  mitursächlich  war,  sind  Rechte  des  Kunden  auf Kündigung  des  Vertrages,  Rücktritt  oder  Schadenersatzanspruch  nach  den  Regelungen  des 
Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen. 
4.  Sind  mehrere  Gegenstände  vermietet,  ist  der  Kunde  zur  Kündigung  des  gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich  vorausgesetzte  Funktionsfähigkeit  der  Mietgegenstände  in  ihrer  Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. 
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der  Mietgegenstände  etwa  erforderliche  öffentlich-rechtliche  Genehmigungen  rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch RnP erfolgt, hat der Mieter RnP zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. RnP haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände. 
 
§ 9 Schadensersatzpflicht von RnP 
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzanspruc he stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch RnP, ihre gesetzlichen Vertreter   oder   leitenden   Angestellten   beruhen.   Daru ber   hinaus   ist   RnP zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht  seitens  RnP,  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  oder  leitenden  Angestellten  verursacht  wurde.  Lediglich  fu r  vorhersehbare  Schäden  haftet  RnP  auch,  sofern  sie  durch grobfahrlässiges  oder  vorsätzliches  Handeln  eines  ihrer  Erfu llungsgehilfen  oder  Verrichtungsgehilfen   verursacht   wurden.   Ein   ver-schuldensunabhängiger   Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs.1 BGB ist ausge-schlossen. 
2.  Der  Kunde  verpflichtet  sich,  die  vorstehenden  Haftungsbeschränkungen  zugunsten  RnP wiederum mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer´, etc.) bezüglich Ansprüchen  zu  vereinbaren,  die  diese  ggf.  aus  deliktischer  Haftung  gegen  RnP  erheben könnten.  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  RnP  von  solchen  Schadenersatzansprüchen  frei  zu stellen,  sofern  ein  Dritter  RnP  in  Haftung  nimmt  und  der  Kunde  seinen  vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte. 
3.  Schadenersatzansprüche  des  Kunden  aus  vorliegendem  Vertrag  oder  aus  deliktischer Haftung, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an RnP zu zahlen hat. 
 
§ 10 Pflichten und Haftung des Kunden 
1.  Die  von  RnP  vermieteten  Gegenstände  und  Anlagenteile  sind  technisch  aufwendig.  Um Schäden  zu  vermeiden  du rfen  die  gemieteten  technischen  Geräte  seitens  des  Kunden  nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden. 
2.  Die  Mietgegenstände  du rfen  nur  im  Rahmen  der  technischen  Bestimmungen  und  ausschließlich  von  fachkundigen  Personen  aufgestellt  und  abgebaut  werden.  Werden  Gegenstände ohne Personal von RnP angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller  geltenden  Sicherheitsrichtlinien,  insbesondere  der  Unfallverhütungsvorschriften  UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. 
3.  Der  Kunde  ist  verpflichtet, mit  den Mietgegenständen  sorgfältig  und  pfleglich  umzugehen.  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  unverzug lich  von  ihm  schuldhaft  verursachte  Fehler  und Mängel  an  den  Mietgegenständen  auf  seine  Kosten  fachgerecht  zu  beheben.  Unabhängig davon  ist  der  Kunde  verpflichtet,  RnP  u ber  aufgetretene  Fehler  und  Mängel  an  den Mietgegenständen unverzug lich in Kenntnis zu setzen. 
4.  Der  Kunde  hat  während  der  Nutzung  der  Mietgegenstände  fu r  eine  störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.  
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an - oder den Verlust von -Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe  der  gebotenen  Reparaturkosten  zu  leisten,  sofern  eine  Reparatur  möglich  und wirtschaftlich  sinnvoll  ist.  Andernfalls,  dies  gilt  auch  fu r  den  Verlust  einer  Mietsache,  ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten. 
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, fu r die Überwachung der Mietgegenstände und deren  Sicherung  am  Standplatz  Sorge  zu  tragen.  Von  dieser  Verpflichtung  ist  der  Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von RnP vor Ort,  am  Standplatz  der Mietgegenstände  anwesend  ist.  Der Kunde hat ggfs.  für  die  Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkei-ten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen. 
 
§ 11 Versicherung 
1.  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  allgemein  Risiken  bezüglich  der  Mietgegenstände  (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. 
2. Vereinbaren  RnP und der Kunde, dass  RnP die Versicherung übernimmt, hat der Kunde RnP die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt RnP die Versicherung nicht, hat der Kunde RnP den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nach-zuweisen. 
 
§ 12. Rechte Dritter 
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von RnP an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter be-einträchtigt wird. Der   Kunde   ist   verpflichtet,   RnP   unter   Überlassung   aller   notwendigen   Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benach-richtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die  Kosten  zu  übernehmen,  die  RnP  durch  die  Abwehr  der  vorstehend  bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen RnP. 
 
§ 13 Kündigung 
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekun digt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. 
2. Auf Seiten von RnP liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn 
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben,  
z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder   wenn   u ber   sein   Vermögen   das   Insolvenzverfahren   oder   ein   außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; 
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; 
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Miet-zinses mit  der  Zahlung  des  Mietzinses  fur   zwei  aufeinanderfolgende  Termine  oder  mit  einem Gesamtbetrag  in  Höhe  des  fu r  zwei  Termine  zu  entrichtenden  Mietzins  in  Verzug  gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und  Fristsetzung  weiterhin  beharrlich  Zahlung  verweigert.  Als  wichtiger  Grund  für  eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn RnP wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und/oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht  erfüllt,  die  in  ihrem  Verantwortungsbereich  liegen  und  der  Kunde  diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat. 
 
§ 14 Rückgabe 
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von RnP übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von RnP mit Ablauf der Dispositionszeit zurück zu geben. 
2. Die Ruc kgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von RnP abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. RnP behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor.  Eine  rügelose  Entgegennahme  gilt  nicht  als  Billigung  der  Vollständigkeit  und  des Zustandes der zurück gegebenen Mietgegen-stände. 
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er RnP hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt  nicht  zu  einer  Verlängerung  des  Mietverhältnisses.  Für  jeden  über  die  vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungs-entschädigung in Höhe  der  pro  Tag  vereinbarten  Vergütung  zu  entrichten.  Diese  Vergütung  ist  dadurch  zu ermitteln,  dass  der ursprünglich vereinbarte  Gesamtpreis  durch  die  Tage  der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist RnP  berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe  von  Mietgegenständen  entsteht.  Dieser  weitergehende  Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass RnP den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist. 
 
§ 15. Untervermietung, Weitergabe 
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungs-bereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung. 
 
§ 16 Schriftform 
Sofern  Schriftform  vereinbart  oder  in  diesen  AGB  vorgesehen  ist,  wird  diese  auch  durch Übermittlung  über  Fernkopie  (Telefax)  sowie  durch  ein  elektronisches  Dokument,  das  mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-gesetz versehen ist, gewahrt. 

 

§ 17 Schlussbestimmungen 
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis. 
2.  Erfüllungsort  für  alle  Verpflichtungen  aus  dem  vorliegenden  Vertragsverhältnis,  sowie Gerichtsstand  für  alle  Streitigkeiten  aus oder  im  Zusammenhang  mitdiesem,  ist  der  Geschäftssitz von RnP. 
3.  Auf  die  gesamte  Rechtsbeziehung  der  Parteien  findet  das  Recht  der Bundes-republik Deutschland Anwendung. 
4.  Sofern  ein  Teil  des  Vertrages,  einschließlich  der  vorliegenden  AGB,  aus  rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil  des  Vertrages  bzw.  der  AGB  wirksam  vereinbart  bleiben.  Der  unwirksame  Teil,  die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

 
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